Der Trainingsbetrieb des Hundevereins kann in Anwendung des § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02. Mai 2020 durchgeführt werden.
Dazu sind die in dieser Rechtsnorm aufgeführten folgenden Voraussetzungen einzuhalten.
§ 7 Abs. 9:
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 *,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
4. kontaktfreie Durchführung,
5. konsequente Einhaltung der Hygiene-und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC- Anlagen möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
*§ 1:
Grundsatz der Kontaktbeschränkung
(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo
immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten.
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten,
Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
Verwandten in gerader Linie ersten Grades.
Sollte die Clearingstelle der Landesregierung wider Erwartung zu einem anderen Ergebnis kommen, würden wir diese Erlaubnis wieder zurücknehmen